Küttiger Anzeiger 2013
Verfügung Zonensignalisation «Tempo-30-km/h-Zonen» / Aufhebung bisherige Signalisationen / Neue Signalisation Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenver- kehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Ver- ordnung über die Strassensignalisation vom 5. Septem- ber 1979 sowie die Verordnung über die Tempo- 30-Zonen vom 1. Januar 2002 wird folgende Verkehrs- beschränkung verfügt: Zonensignalisation «Tempo 30» Signalisationsänderungen: Öffentliche Auflage des Signalisationsprojektes «Tempo 30» Zone Rombachtäli: Rombachtäli, Gehrenstrasse, Haldenweg, Erzgruben- weg, Galgehübel, Alpenblickweg, Hölzliweg bis Bauzo- nengrenze unter Zusammenschluss mit Tempo-30-Zone Bifang: – Signalisation Tempo-30-Zone (Signale 2.59.1 und 2.59.2 bei den Gebietszufahrten). Zone Rain: Rainstrasse, Rainstäge, Hinterrainweg, Buchmattweg, Riedenstrasse, Haselrainstrasse, Lärchenstrasse, Ahorn- weg, Höhleweg, Stichweg: – Signalisation Tempo-30-Zone (Signale 2.59.1 und 2.59.2 bei den Gebietszufahrten). Aufhebung bisherige Signalisationen Ersetzt Amtsblattausschreibung vom 30. September 1978 Einmündung Bifangstrasse in Gehrenstrasse – Stop (Signal 3.01) Das Gutachten für die Zonensignalisation «Tempo 30» und die Pläne der baulichen Massnahmen liegen wäh- rend 30 Tagen vom 16. März bis 15. April 2013 auf der Bauverwaltung Küttigen auf und können während der offiziellen Schalterstunden eingesehen werden. Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat einzureichen. Die Verkehrsbeschrän- kungen werden erst nach erfolgter Signalisation rechts- kräftig. Gemeinderat Küttigen Neues Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht ab 1. Januar 2013 Am 1. Januar 2013 ist das neue Vormundschaftsrecht in Kraft getreten. Neu fungieren nicht mehr die Gemein- deräte als Vormundschaftsbehörden, sondern die Fami- liengerichte (den Bezirksgerichten zugeteilt). Diese sind für die Anordnung von vormundschaftlichen Mass- nahmen zuständig. Für die Bevölkerung ebenso wichtig zu kennen sind zwei neue rechtliche Instrumente: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Vorsorgeauftrag Jede handlungsfähige Person kann mit einem Vorsor- geauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfä- higkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern soll. Mit dem Vorsorgeauftrag werden die Aufgaben der beauftragten Person mög- lichst genau beschrieben. Ein Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch ei- nen Notar öffentlich beurkundet werden. Das Doku- ment kann beim Zivilstandsamt eingetragen werden, damit sichergestellt ist, dass der Vorsorgeauftrag bei eintretender Urteilsunfähigkeit umgesetzt wird. Die Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung kann eine Person festle- gen, welche medizinischen Massnahmen sie im Fall ih- rer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ab- lehnt. Es kann auch eine Person bezeichnet werden, die an ihrer Stelle über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag genügt ein ausgefülltes und unterschriebenes Formu- lar. Bei verschiedenen Organisationen können ausfor- mulierte Patientenverfügungen bezogen werden. Die Errichtung einer Patientenverfügung und deren Hinterlegungsort können auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Zum Eintrag berechtigt sind z. B. Ärzte. Die Ärzte sind verpflichtet, die Versichertenkarte zu konsultieren, bevor sie einen urteilsunfähigen Pa- tienten behandeln. Es empfiehlt sich, einen Hinweis auf eine allfällige Patientenverfügung im Portemonnaie bei sich zu tragen. So ist gewährleistet, dass der Patien- tenverfügung auch nachgekommen wird. Sie finden einige hilfreiche Unterlagen und Musterdo- kumente unter anderem hier: http://www.pro -senectu- te.ch/angebote/themen-rund-um-das-alter-fuer-senio- ren/docupass-patientenverfuegung.html Der Gemeinderat Unentgeltliche Rechtsauskunft Für die Gemeinden Küttigen, Biberstein und Densbüren durch Herrn lic. iur. André Gräni, Rechtsanwalt und Notar, Aarau Ort und Lokal: Gemeindehaus Küttigen Sitzungszimmer 2.05 (2. Stock) Sprechstunde: 19.00 bis 20.00 Uhr Datum: Dienstag, 26. März 2013 Gemeindekanzlei Küttigen Wahl der Behörden und Kommissionen Der Gemeinderat möchte die Gesamterneuerungswah- len der Mitglieder der gemeinderätlichen Kommissio- nen und der nebenamtlichen Funktionäre für die kom- mende Amtsperiode 2014/2017 rechtzeitig in die Wege leiten. Allfällige Demissionen sind dem Gemeinderat bis Ende Mai 2013 bekannt zu geben. Inserate im «Küttiger Anzeiger» werden beachtet.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDA1MTU=