Küttiger Anzeiger 2013
Vermietung Zu vermieten per sofort oder nach Absprache in 6-Familien-Haus ► 2 1 ⁄ 2 -Zimmer-Dachwohnung im 2. OG, Alte Stockstrasse 5, Rombach Singlewohnung, Küchenzeile mit zwei Kochplatten, kein Backofen. Bad mit Duschkabine. Eigener Estrich. Kein Balkon. Kein Lift. Haustiere sind nicht erlaubt. Miete Fr. 900.–, NK Fr. 150.–, Parkplatz Fr. 50.– Fotos auf www.homegate.ch, Inserat Nr. 104260824 Zu vermieten ab 15. 4. 2013 in 6-Familien-Hausteil ► 3 1 ⁄ 2 -Zimmer-Wohnung im 1. OG, Gräbacherweg 1b, Küttigen Ruhige Lage, Böden Platten und neuer Parkett, offene Küche mit GS, Bad mit Badewanne, Balkon südwest- orientiert, Kellerabteil. Kein Lift. Haustiere nicht erlaubt. Miete Fr. 1400.–, NK Fr. 170.–, Einstellhallenplatz Fr. 120.– Fotos auf www.homegate.ch, Inserat Nr. 104261135 ZUBAU GmbH 5022 Rombach Fritz Zubler Tel. 062 839 90 91 ► Vermietungen und Verwaltungen ► Planung von Neu- und Umbauten ► An- und Verkauf von Immobilien im Auftrag Gemeinde Küttigen Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG) • Vorlage Nr. S-161231.1 Transformatorenstation Küttigen Bifangstrasse • Vorlage Nr. L-115913.2 16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS-Ku Bifangstrasse und TS-Ku Alte Stockstrasse – Einschlaufung in die Transformatorenstation TS-Ku Bifangstrasse • Vorlage Nr. L-220702.1 16 kV- Kabel zwischen den Transformatorenstation TS-Ku Biber- steinerstrasse und TS-Ku Bifangstrasse – Einschlaufung in die Transformatorenstation TS-Ku Bifangstrasse Betroffene Gemeinde 5024 Küttigen Gesuchstellerin IBAarau Strom AG, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau Ort Parzellen Nrn. 8065 und 8477 Gegenstand Neubau Transformatorenstation Bifangstrasse. 16-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Bifangstrasse und Alte Stockstrasse sowie Bibersteinerstrasse und Bifangstrasse. Einlaufungen in die neue Transformatorenstation Bifangstrasse. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfah- ren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Öffentliche Auflage Die Gesuchsunterlagen können vom 8. April 2013 bis 7. Mai 2013 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: • Bauverwaltung Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5024 Küttigen Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet im Doppel beim Eidgenössischen Stark- strominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausge- schlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Enteignung Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrecht- lichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleis- tung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 bis 41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Aarau, 20. März 2013 Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen www.gewerbe-kuettigen.ch
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