Küttiger Anzeiger 2015

Unentgeltliche Rechtsauskunft Für die Gemeinden Küttigen, Biberstein und Densbüren durch Herrn lic. iur. André Gräni, Rechtsanwalt und No- tar, Aarau Ort und Lokal: Gemeindehaus Küttigen Sitzungszimmer 2.05 (2. Stock) Sprechstunde: 19.00 bis 20.00 Uhr Datum: Dienstag, 24. November 2015 Gemeindekanzlei Küttigen Mütter- und Väterberatung Die nächste unentgeltliche Beratung findet am Dienstag, 24. November 2015, von 9.00 bis 16.00 Uhr, im Spittel statt. Beratungen erfolgen nur noch nach tel. Vereinbarung. Wir bitten Sie, den Termin für die Beratung unter der Telefonnummer 062 723 05 42 (täglich erreichbar von 8.30 bis 10.00 Uhr) zu reservieren. Mütter- und Väterberatung Änderungen des generellen Projekts zur Modernen Melioration Küttigen Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 11. November 2015 gestützt auf § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 11. November 1980 (SAR 910.100) über das generelle Projekt zur Modernen Me- lioration Küttigen sowie über die dagegen erhobenen Einsprachen und über die Zusicherung des Kantonsbei- trags entschieden. Dabei beschloss der Regierungsrat im Vergleich zum im August 2014 öffentlich aufgeleg- ten generellen Projekt folgende Änderungen: • Weg «zwüsche de Rebe»: Weg im oberen Teil neu als Schroppenweg gekennzeichnet und Weg neu mit der Bezeichnung «S E2 -100- >3.0< ← 19%» versehen. • Weg Nr. 8 Egghübel: Schroppen (statt Mergel / Kun- strasen). • Weg Nr. 15 beim Haseberg wurde aus dem Generellen Projekt entfernt. Das Generelle Projekt wurde wie folgt ergänzt: ca. 70m Betonspuren auf dem zwi- schen den Reben verlaufenden Weg im vorderen Teil des Aufstiegs bis nach der Linkskurve. Im flacheren Teil unterhalb der Kurve: Mergelweg bis zum befes- tigten Weg weiter unten. Leicht vergrösserter Wen- deplatz am Ende dieses Stichwegs (ca. 3m Ausbuch- tung in ein Naturschutzgebiet kantonaler Bedeu- tung). • Weg 26a Sturmismatt (beim Maassbach): Neu als neu- er «Schroppen / Kiesrasenweg» und mit Steigung « ← 5 – 15%» sowie mit Kommentar «Genaue Lage Weg und Bach abhängig vom Neuzuteilungsentwurf» und Pfeilen links und rechts vom Weg (statt als neuer Weg mit «Mergel / Kiesrasen» und Steigung « ← 7%»). • Weg B28.1: Neu mit zusätzlicher Angabe einer Stei- gung von « ← 10%». • Weg M28.2: Neu mit einer Steigung von 10% (statt 11%). • Weg 50 im Bollacher: Neu als neue Wege «Mergel (Kies)» sowie mit der Bezeichnung «M50.1 -35- >3.5< ← 5%» und «M50.2 -270- >3.5< ← 1 – 5%» versehen (statt als «Wegsanierung mit Kies / Mergel» mit der Bezeichnung «M50 -305- >3.5< ← 1 – 5%»). • Weg 63: Neu mit zusätzlicher Angabe der Länge von «-70-». • Weg 64: Neu als neuer «Schroppen / Kiesrasenweg» sowie mit der Bezeichnung «KR64 -20- >3.0< ← 1 – 5%» versehen (statt als neuer Weg «Mergel / Kiesra- sen»). • Interessengebiet Naturschutz (rund um Buchstaben E und F): Entfernung des Orientierungsinhalts «Interes- sengebiet Naturschutz» • Legende «Orientierungsinhalt, Wegnetz»: Neu «Be- stehender Mergelweg / Kiesweg / Schroppenweg / Ra- senweg» (statt «Bestehender Kiesweg / Rasenweg»). • Legende «Genehmigungsinhalt, Wegnetz»: Neu «Schroppen / Kiesrasenweg» und «Mergel (Kies)» (statt «Mergel / Kiesrasen» und «Schroppen»). • Legende «Genehmigungsinhalt, Gewässer und Drai- nagen»: Titel «Ökologie» entfernt. Das gestützt auf diese Änderungen überarbeitete ge- nerelle Projekt zur Modernen Melioration Küttigen liegt während der Beschwerdefrist auf der Gemeinde- kanzlei Küttigen auf und kann zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten eingesehen werden. 1. Gegen die aufgeführten Änderungen des generellen Projekts zum im August 2014 öffentlich aufgelegten generellen Projekt zur Modernen Melioration Kütti- gen kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertre- tung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a. anzugeben, wie das Verwaltungsgericht ent- scheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. In Anwendung von Art. 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 (SR 910.1) wird insbesonde- re auch Organisationen, die aufgrund der Gesetzge- bung über den Natur- und Heimatschutz, den Um- weltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Beschwerde gegeben. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Be- schwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzurei- chen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenen- falls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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