Küttiger Anzeiger 2016

GZA/PPA 5024 Küttigen Gemeinde Küttigen Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG) • Vorlage Nr. S-168670.1 Transformatorenstation Küttigen Staffelegg- strasse Mitte • Vorlage Nr. L.224342.1 16 kV-Kabel zwischen den Transformatoren- stationen KU Kreuzweg und KU Staffeleggstrasse Betroffene Gemeinde: 5024 Küttigen Gesuchstellerin: IBAarau Strom AG, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau Ort: Parzellen Nrn. 1814, div. Gegenstand: Erstellung einer neuen Transformatorenstation mit Kabelleitungen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme auf- gelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Ver- ordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössi- sche Starkstrominspektorat (ESTI). Öffentliche Auflage Die Gesuchsunterlagen können vom 8. Februar bis 8. März 2016 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: • Bauverwaltung Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5024 Küttigen Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet im Doppel beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Pro- filen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG). Enteignung Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs- rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermie- ter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 bis 41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Aarau, 25. Januar 2016 Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen ! Ihr Partner Für die Ausbildung In erster Hilfe Jetzt wieder neue Nothilfekurse, Samariterkurse und und Kurse Notfälle bei Kleinkindern! www.svaargauwest.ch oder Tel. 062 822 52 61 Die nächsten Kurse im Überblick: Samariterkurs ! Sa. 20. + Sa. 27. Februar 2016 09.00h – 17.00h ! Notfälle bei Kleinkinder Sa. 12. + Sa. 19. März 2016 09.00h – 13.00h Nothilfekurs Fr. 22. + Sa. 23 April 2016 19.00h – 22.00h 09.00h – 17.00h Besuchen Sie unsere Homepage www.svaargauwest.ch Kuettiger_Anz_05_16_4S_Layout 03.02.16 10:08 Seite 4

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