Küttiger Anzeiger 2018

'ĞƐƵĐŚƚ hŶƚĞƌƐƚĂŶĚ ŽĚĞƌ ^ĐŚŽƉĨ Ĩƺƌ tŽŚŶǁĂŐĞŶ ;>͗ ϳϲϬ͕ ͗ ϮϯϬ͕ ,͗ ϮϳϬͿ ŝŶ <ƺƚƚŝŐĞŶ ŽĚĞƌ ŶĂŚĞƌ hŵŐĞďƵŶŐ͘ ŝƚƚĞ ŵĞůĚĞŶ ƵŶƚĞƌ dĞů͘ Ϭϳϴ ϲϵϭ ϭϮ ϯϭ͘ GZA/PPA 5024 Küttigen Jörg Bohn BrunoausBovolino für Kinder ab 5 Jahren und Erwachsene Bruno erzählt vom Abschied aus seinem Heimatdorf, der langen Reise und dem steinigen Beginn in der neuen Heimat. Spittel Küttigen So, 18. Feb. 2018, 11.00 Uhr Eintritt: Fr. 20.– / 10.– kein Vorverkauf Projektauflage Gemeinden: Küttigen und Aarau Strecke: IO; K 207 / K 470, Knoten Neue Stockstrasse Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 19. Februar 2018 bis 20. März 2018 , in der Gemeindeverwaltung Küttigen sowie der Stadtverwaltung Aarau öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Einwendungen gegen das Baupro- jekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Allfällige Verkehrsanordnungen werden separat nach Strassenverkehrsrecht verfügt. Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteig- nung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Land- erwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG). Aarau, 23. Januar 2018, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Realisierung

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